Überstunden können entweder in Form von zusätzlichen Zahlungen oder als Zeitausgleich abgegolten werden.
Für Überstunden müssen neben dem Überstundengrundlohn, der oft dem Normalstundenlohn entspricht, Zuschläge gezahlt werden. Folgende Zuschlagssätze sind üblich:
-> 50 % bzw. 1:1,5 Stunden müssen mindestens gezahlt werden.
-> 100 % bzw. 1:2 Stunden sind im Fall von Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit zu zahlen.
-> Überstundenpauschalen können auch vereinbart werden, sie dürfen jedoch im Durchschnitt nicht geringer sein als die vorgeschriebene Mindestüberstundenvergütung.
Vorsicht – Verfallsfristen! Bei der Geltendmachung von Überstundenentgelten unbedingt auf Verfallsfristen achten: In vielen Kollektivverträgen sind häufig kurze Fristen von bspw. 3 Monaten vorgesehen.