BMGL SV SZ
Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung auf Sonderzahlungen. Als Sonderzahlungen werden Zahlungen bezeichnet, die nicht monatlich zustehen, sondern in größeren Zeitabständen zustehen, wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Bilanzgelder. Für diese werden auch Beiträge berechnet, jedoch um 1 % weniger als bei den laufenden Bezügen, da von den Sonderzahlungen keine Arbeiterkammerumlage und kein Wohnbauförderungsbeitrag gezahlt wird.