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BMGL SV SZ

Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung auf Sonderzahlungen. Als Sonderzahlungen werden Zahlungen bezeichnet, die nicht monatlich zustehen, sondern in größeren Zeitabständen zustehen, wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Bilanzgelder. Für diese werden auch Beiträge berechnet, jedoch um 1 % weniger als bei den laufenden Bezügen, da von den Sonderzahlungen keine Arbeiterkammerumlage und kein Wohnbauförderungsbeitrag gezahlt wird.

Sind Sonderzahlungen auch SV-beitragspflichtig?