Nach § 68 Abs. 1 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind folgende Zulagen und Zuschläge bis 360 € steuerfrei belassen:
-Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
-Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
-mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge
Wie werden Überstunden abgegolten?
Wie werden die Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen versteuert?