Grundsätzlich sind alle Ansprüche aller ArbeitnehmerInnen gesichert, die:
- maximal 6 Monate vor Eröffnung/Nichteröffnung der Insolvenz oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses
und
- nicht verjährt oder verfallen sind.
Nicht gesichert sind Ansprüche von WerkvertragsnehmerInnen, atypisch Beschäftigten ohne Arbeitsvertrag, ArbeitnehmerInnen, die bei Bund, Bundesländern oder Gemeinden angestellt sind, oder Gesellschaftern, die einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft haben.
Tipps zum Insolvenzentgelt
Lohnnebenkosten
IESG - Insolvenzentgeltsicherungsgesetz
Welche Ansprüche sind durch das Insolvenzentgelt-Gesetz geregelt?